Der Rundfunkbeitrag, früher oft GEZ genannt, wird monatlich von so gut wie allen Haushalten erhoben. Doch worum handelt es sich dabei eigentlich? Und wer muss ihn bezahlen? Gibt es die Möglichst einer Befreiung oder Ermäßigung? Alle Details zum Rundfunkbeitrag und dem Beitragsservice lesen Interessierte hier.
Inhaltsverzeichnis:
- Rundfunkbeitrag, Beitragsservice und GEZ
- Ausnahmen von der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag - So geht's
- Zweitwohnsitz abmelden - nur einmal für beiden Wohnungen zahlen
- Rundfunkbeitrag - Sinn und Inhalt
- Wer legt den Rundfunkbeitrag fest?
- Immer mehr Kritik am Rundfunkbeitrag
- FAQ zum Rundfunkgebühr
Rundfunkbeitrag, Beitragsservice und GEZ
Die GEZ ist vielen Menschen ein Dorn im Auge. Zwar ist die sogenannte Gebühreneinzugszentrale, kurz GEZ, seit einigen Jahren Geschichte, der Rundfunkbeitrag wird jedoch weiterhin erhoben. Dabei gab es 2013 eine wichtige Änderung, die aus der ehemaligen Rundfunkgebühr einen Rundfunkbeitrag gemacht hat.
Doch neben dem Namen wurde auch die Abgabe an sich verändert und wird seitdem nicht mehr pro Empfangsgerät, sondern pro Haushalt erhoben. Ein kurzer Abriss des Wesg von der Gebühr zum Beitrag:
So hat sich der Rundfunkbeitrag entwickelt
- 1923 – der erste Rundfunkbeitrag (damals 25 Mark pro Jahr) wird erhoben
- 1973 – die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wird gegründet und ist ab 1976 für die Rundfunkgebühr zuständig; die Höhe der Gebühr legen die Bundesländer fest
- 2007 – neben Fernsehen und Radio sind nun auch „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (Handys, Computer ect.) gebührenpflichtig
- 2012 – für ein Radio oder „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ wurden 5,76 Euro fällig, für einen Fernseher (+ etwaige andere Geräte) 17,98 Euro; es gilt zudem eine weitgehende Zweitgerätebefreiung
- 2013 – aus der Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag; statt pro Gerät wird der Beitrag nun pro Haushalt berechnet und liegt aktuell bei 18,36 Euro (Stand: September 2023)
Für Beitragszahler gibt es zwischen der ehemaligen Rundfunkgebühr und dem heutigen Rundfunkbeitrag keinen Unterschied. Im Details unterscheiden sich die beiden Zahlungen jedoch deutlich voneinander:
Rundfunkgebühr (GEZ)
- bis 2012 gültig; wurde von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingefordert
- wurde pro Empfangsgerät erhoben
- Nachweis, ob ein Empfangsgerät vorhanden war, musste die GEZ erbringen
- Grundsatz: Wer ein Empfangsgerät hat, muss zahlen
Rundfunkbeitrag
- seit 2013 gültig; wird vom Beitragsservice eingefordert
- pauschale Haushaltsabgabe, unabhängig von Art und Anzahl der Empfangsgeräte und der genutzten Rundfunkinhalte
- wird vom volljährigen Inhaber (Eigentümer, Hauptmieter, ect.) eines Haushalts erhoben – Mitbewohner/Partner/Kinder/ect., die im gleichen Haushalt leben, sind befreit
- Grundsatz: Jeder hat die Möglichkeit, den Rundfunk zu nutzen und muss zahlen
Ausnahmen von der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags
Durch die Neuregelung als Beitrag und Haushaltsabgabe wurde das System vereinfacht und übersichtlicher. Aber es gibt seitdem auch weniger Schlupflöcher, um sich vor der Zahlung zu drücken. Zum Beispiel durch den Trick, lediglich ein günstigeres Radio statt eines Fernsehers anzumelden (siehe Zeittafel weiter oben). Dennoch gibt es Situationen, in denen sich Bürger von der Zahlungspflicht befreien lassen können. Das ist jedoch nicht ohne Nachweis möglich und setzt voraus, dass man mittels eins Dokuments oder einer Bestätigung nachweisen kann, dass man zum ausgenommenen Personenkreis zählt. Welche Personen sich von der Beitrafspflicht befreien lassen können, fassen wir hier zusammen:
Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich für Empfänger von:
- Bürgergeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld (wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe und Sonderfürsorge
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
Diese Personen sind ebenfalls befreit:
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben
- Härtefälle, die keine der oben genannten Leistungen beziehen, aber nur knapp über den finanziellen Grenzwerten liegen
- Menschen mit hochgradiger Seh- und Hörschwäche
- Personen, die freiwillig auf eine der oben genannten Leistungen verzichtet haben
- Studierende, die kein Bafög (mehr) erhalten (Härtefall-Regelung)
Alle Details zu den genauen Bedingungen, unter denen eine Befreiung möglich ist, sind auf der Seite des Beitragsservice zu finden. Vor allem bei den sogenannten Härtefall-Regelungen handelt es sich in der Regel um Einzelfallentscheidungen, die individuell geprüft werden müssen
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen eine Ermäßigung zu erwirken. Auch hier gibt es jedoch enge Rahmenbedigungen, unter denen das möglich ist. Berechtig sind:
- Behinderte Menschen (unter bestimmten Bedingungen und mit Merkzeichen „RF“)
- Blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen (unter bestimmten Bedingungen und mit Merkzeichen „RF“)
- Hörgeschädigte Menschen (unter bestimmten Bedingungen und mit dem Merkzeichen „RF“)
Details zu den Bedingungen, die für eine Ermäßigung gelten, finden Betroffene und Interessierte auf der Seite des Bitragsservice.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag – So geht's
Um eine Befreiung oder Ermäßigung zu erhalten, muss diese beantragt werden. Das ist per Online-Formular auf der Webseite möglich. Dafür müssen Angaben zur Person und zum Grund für die Befreiung oder Ermäßigung gemacht werden. Außerdem ist in der Regel ein Nachweis notwendig, der die angegeben Gründe belegt. Ist dieser aktuell (noch) nicht vorhanden, kann das angegeben und der Nachweis nachgereicht werden. Fällt der Grund für die Befreiung oder den Nachlass weg, muss auch das zeitnah gemeldet werden.
Zweitwohnsitz abmelden – nur einmal für beiden Wohnungen zahlen
Wer bereits für einem Haushalt den Rundfunkbeitrag zahlt, kann sich ebenfalls von einer erneuten Gebühr für einen Zweitwohnsitz befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Zweitwohnung offiziell beim Einwohnermeldeamt eingetragen ist. Ist das der Fall müssen Beitragszahler nur einmal zahlen und nicht für beide Wohnsitze. Das Antragsformular für die Befreiung der Zweitwohnung ist hier zu finden.
Rundfunkbeitrag – Sinn und Inhalt
Der Rundfunkbeitrag soll sicherstellen, dass jeder Bundesbürger eine Grundversorgung mit Rundfunk erhält und dieser zeitgemäß auf neue Programmformen und technische Entwicklungen reagieren kann. Außerdem soll über eine unabhängige Finanzierung, die nicht an Werbeeinnahmen und Co. gebunden ist, ein ausgewogenes Angebot geschaffen werden, dass eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung im Sinne von Meinungsvielfalt und Pluralität sowie des Bildungsauftrags ermöglicht.
Zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die mit dem Rundfunkbeitrag finanziert werden, gehören ARD, ZDF und das Deutschlandradio sowie mehrere kleine Sendeanstalten des lokalen Rundfunks. Etwa der Mitteldeutsche Rundfunk oder der Hessische Rundfunk. Private Sendeanstalten wie RTL, ProSieben oder Sat.1 werden mit dem Rundfunkbeitrag nicht finanziert. Sie erhalten die notwendigen finanziellen Mittel unter anderen durch Werbung und andere kommerzielle Vertriebswege.
Wer legt den Rundfunkbeitrag fest?
Die Höhe des Rundfunkbeitrags legen die Ministerpräsidenten in Form eines Staatsvertrags fest. Sie entscheiden auf Basis eines Gutachtens der KEF. Der KFF, der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, gehören 16 unabhängige Finanz-, Wirtschafts- und Rundfunkexperten an, die regelmäßig den Finanzbedarf der Sendeanstalten, die Höhe der Einnahmen und andere Faktoren prüfen.
Anschließend geben sie eine Empfehlung ab, wie hoch der Rundfunkbeitrag in den nächsten Jahren ausfallen sollte, um allen Interessen und Anforderungen gerecht zu werden. Je nach Empfehlung kann der Beitrag so höher oder niedriger ausfallen als bisher. Dabei gilt: Obwohl die KEF nur eine Empfehlung abgibt, können die Minister diese nur aus gutem Grund verweigern und eine andere Beitragshöhe festlegen. Das soll sicherstellen, dass der Beitrags unabhängig und demokratisch festgesetzt wird. Seit 2013 ergaben sich dadurch bereits diese Beitragshöhen:
Änderungsdatum | Betrag | Änderungshöhe |
---|---|---|
1. Januar 2023 | 17,98 € | – |
1. April 2015 | 17,50 € | – 2,7 % |
1. August 2021 | 18,36 € | +4,9 % |
Wer wissen will, welche Sendeanstalt welchen Anteil des monatlichen Beitrags erhält, kann das auf der Webseite des Beitragsservice einsehen. Dort sind zudem alle rechtlichen Grundlagen wie der Rundfunkstaatsvertrag zu finden.
Immer mehr Kritik am Rundfunkbeitrag
Obwohl der seit 2013 gültige Rundfunkbeitrag einige Verbesserungen mit sich brachte, wird er stärker denn je kritisiert. Vielen ist der Beitrag von aktuell über 18 Euro zu hoch, andere kritisieren die Geldverschwendung innerhalb der über ihn finanzierten Sendeanstalten. Wieder andere bemängeln die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programme, werfen ihn Befangenheit oder eine Abkehr vom eigentlichen Auftrag, Umerziehung der Sprache (Gendern) einseitige Berichterstattung oder gar eine „Staatsagenda“ vor.
Auch rechtlich steht der Beitrag immer wieder im Fokus und wird als unzulässig oder ungerechtfertigt Zwangsabgabe bezeichnet. Bislang hat jedoch keine der Kritiken und Rechtsstreitigkeiten zu einem Ende der pauschalen Fianzierung des öffentlich-rechtliche Rundfunks geführt.
FAQ zum Rundfunkgebühr
Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 erhoben und hat die GEZ abgelöst. Anders als früher wird der Beitrag als Pauschalabgabe von jedem Haushalt unabhängig von Anzahl, Art und Nutzung der Empfangsgeräte erhoben.
mehr erfahrenUnter bestimmten Umständen sind sowohl eine Befreiung als auch ein Nachlass des Rundfunkbeitrags möglich. Details dazu finden Interessierte in oben genannten Artikel.
mehr erfahrenSofern keine Gründe für eine Beitragsbefreigung vorliegen und diese gewährt wurde, muss jeder volljährige Inhaber eines Haushalts den Rundfunkbeitrag bezahlen. Ausgenommen davon sind lediglich Menschen, die mit in der Wohnung leben, für die bereits durch den Inhaber der Beitrag gezahlt wird.
mehr erfahrenAktuell liegen die Kosten für den Rundfunkbeitrag bei monatlich 17,98 € pro Haushalt.
mehr erfahrenGrundsätzlich muss der Beitrag bargeldlos gezahlt werden. Eine Zahlung ist per SEPA-Lastschrift oder Überweisung möglich. Wer nachweislich keinen Zugang zu einem Girokonto hat, ist berechtigt den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen.
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